Seine Rechtsschutzversicherung lernt man selten bei der Unterzeichnung wirklich kennen, sondern an dem Tag, an dem der Versicherer antwortet, der Fall habe keine Erfolgsaussichten, oder er übergebe ihn lieber seinen eigenen Juristinnen und Juristen als der Anwältin oder dem Anwalt, an die Sie gedacht hatten.
Für genau diese beiden Momente legt das schweizerische Versicherungsaufsichtsrecht Regeln fest, die jeder Vertrag enthalten muss. Sie stehen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und in der Aufsichtsverordnung (AVO), und sie gelten unabhängig von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Was man genau kauft
Die Verordnung definiert den Vertrag in einem Satz: Gegen Bezahlung einer Prämie übernimmt der Versicherer das Risiko, Kosten tragen zu müssen, die durch Rechtsangelegenheiten entstehen, oder in solchen Angelegenheiten Dienstleistungen zu erbringen. Mit anderen Worten: Er kann eine Anwältin oder einen Anwalt bezahlen, den Fall aber auch selbst mit eigenen Juristinnen und Juristen bearbeiten.
Diese Deckung muss Gegenstand eines eigenen Vertrags sein, oder eines eigenen Kapitels in einem einheitlichen Vertrag, das ihren Inhalt und die entsprechende Prämie angibt. Was gedeckt ist, welche Rechtsgebiete ausgeschlossen sind, eine allfällige Wartefrist und die Versicherungssumme stehen also in diesem Kapitel, und nirgendwo sonst.
Warum das Gesetz die Fälle vom Versicherer trennt
Ein Versicherer, der neben anderen Versicherungen auch Rechtsschutz verkauft, kann auf beiden Seiten desselben Streits stehen. Stellen Sie sich einen Konflikt mit der Hausratversicherung derselben Gesellschaft vor. Das Gesetz regelt diesen Interessenkonflikt auf die eine oder die andere Weise.
Entweder überträgt der Versicherer die Schadenerledigung im Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen, dessen Personal nicht in den anderen Branchen für ihn arbeiten darf. Oder er räumt der versicherten Person das Recht ein, ihre Vertretung, sobald sie Anspruch auf das Tätigwerden des Versicherers hat, einer unabhängigen Anwältin oder einem unabhängigen Anwalt ihrer Wahl zu übertragen. In diesem zweiten Fall muss er sie unmittelbar nach der Schadenmeldung darüber informieren, mit einem Brief, dessen Zustellung nachgewiesen werden kann.
Wenn ein selbständiges Unternehmen die Fälle führt, verbietet die Verordnung dem Versicherer, ihm bei Interessenkonflikten Weisungen zu erteilen, die der versicherten Person schaden, und dem Schadenerledigungsunternehmen, dem Versicherer Informationen weiterzugeben, die ihr schaden würden.
Freie Anwaltswahl: in zwei Situationen, nicht mehr
Jeder Vertrag muss vorsehen, dass die versicherte Person eine Rechtsvertretung mit den erforderlichen Qualifikationen frei wählen kann. Aber nur in zwei Fällen: wenn wegen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens eine Rechtsvertretung beigezogen werden muss, und bei einem Interessenkonflikt.
Ausserhalb dieser beiden Situationen, zum Beispiel während einer Verhandlung mit einem Vermieter bevor es überhaupt zu einem Prozess kommt, garantiert das Gesetz diese Wahl nicht; dann entscheidet der Vertrag.
Der Vertrag kann vorsehen, dass der Versicherer die gewählte Anwältin oder den gewählten Anwalt ablehnt. In diesem Fall hat die versicherte Person das Recht, drei andere vorzuschlagen, von denen eine oder einer akzeptiert werden muss. Und jedes Mal, wenn ein Interessenkonflikt entsteht, muss der Versicherer sie über ihr Wahlrecht informieren.
In ihrem Jahresbericht 2024 schildert die Ombudsstelle der Privatversicherung einen Fall, in dem ein Versicherer das Honorar eines frei gewählten Anwalts gestützt auf einen Entscheid der Staatsanwaltschaft begrenzt hatte. Sie beurteilte dieses Vorgehen als vertragswidrig und empfiehlt den Versicherern, begründete Honorarnoten im Rahmen der in der Region üblichen Tarife zu akzeptieren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Wenn der Versicherer den Fall für aussichtslos hält
Das ist die Ablehnung, die das Gesetz am genauesten regelt. Ein Versicherer, der es ablehnt, eine Massnahme zu übernehmen, die er für aussichtslos hält, muss seine Haltung unverzüglich schriftlich begründen und die versicherte Person darauf hinweisen, dass es ein Verfahren gibt, um die Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
Dieses Verfahren muss im Vertrag stehen und Gewähr für Objektivität bieten, vergleichbar mit einem Schiedsverfahren. Sieht der Vertrag keines vor, oder unterlässt es der Versicherer, die versicherte Person bei der Ablehnung darauf hinzuweisen, gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt: Die Ablehnung fällt dahin.
Bleibt der Fall, in dem die versicherte Person sich darüber hinwegsetzt und auf eigene Kosten prozessiert. Erzielt sie ein günstigeres Urteil als die Lösung, die der Versicherer ihr schriftlich vorgeschlagen hatte, übernimmt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten, bis zur maximalen Versicherungssumme. Das Risiko, sich bei den Erfolgsaussichten geirrt zu haben, trägt dann er.
Zwei weitere Schutzbestimmungen
Eine Klausel, die Sie verpflichtet, Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt gegenüber dem Versicherer vom Berufsgeheimnis zu entbinden, gilt bei einem Interessenkonflikt nicht, wenn die verlangte Information Ihnen schaden kann. Und der Versicherer darf sich keinen Anteil am Gewinn oder an der Ersparnis versprechen lassen, die er Ihnen verschafft.
Vor dem Abschluss, oder vor der Meldung eines Streitfalls
- Stellen Sie fest, wer die Schadenfälle erledigt: der Versicherer selbst oder ein im Vertrag genanntes selbständiges Unternehmen.
- Lesen Sie die Klausel zur Anwaltswahl und prüfen Sie, ob sie mindestens die beiden gesetzlich vorgesehenen Fälle übernimmt.
- Suchen Sie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten: Fehlt es, spricht das zu Ihren Gunsten.
- Prüfen Sie im Kapitel Rechtsschutz die gedeckten und ausgeschlossenen Rechtsgebiete, die Wartefrist und die Versicherungssumme.
- Melden Sie den Streitfall früh und schriftlich: Eine Ablehnung aus formellen Gründen lässt sich im Nachhinein schwerer anfechten.