Es hängt von einer einzigen Sache ab: Deckt Ihre obligatorische Unfallversicherung auch die Unfälle im Privatleben, vermeiden Sie mit der Sistierung im KVG, dasselbe Risiko doppelt zu bezahlen. Deckt sie diese nicht, reisst die Sistierung eine Deckungslücke auf. Die Antwort ergibt sich also aus Ihrer Arbeitssituation, nicht aus Ihrer Wahl.
Die gesetzliche Bedingung in einem Satz
Das KVG erlaubt, die Unfalldeckung zu sistieren, solange die versicherte Person für dieses Risiko nach dem UVG obligatorisch vollumfänglich versichert ist. Das entscheidende Wort ist «vollumfänglich»: Angestellt zu sein genügt nicht, auch die Nichtberufsunfälle – am Wochenende, beim Sport, zu Hause – müssen gedeckt sein.
Die entscheidende Schwelle: acht Stunden beim selben Arbeitgeber
Die Verordnung über die Unfallversicherung versichert Teilzeitbeschäftigte ab acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle. Darunter erstreckt sich die Deckung nur auf Berufsunfälle, wobei der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dann als Berufsunfall gilt.
Gezählt wird «bei einem Arbeitgeber», wie es in der Verordnung heisst, und nicht, indem mehrere Anstellungen zusammengerechnet werden. Nach dem Wortlaut erreichen drei Anstellungen von je vier Wochenstunden bei drei verschiedenen Arbeitgebern die Schwelle also bei keinem der drei. Die Bundesverwaltung veröffentlicht keine ausdrückliche Position zu mehreren Arbeitgebern: Trifft das auf Sie zu, lassen Sie Ihre Deckung vom zuständigen Unfallversicherer bestätigen, statt die Frage selbst zu entscheiden.
Wo Sie stehen
- Angestellt mit acht oder mehr Wochenstunden beim selben Arbeitgeber: Berufs- und Nichtberufsunfälle sind über das UVG gedeckt. Die Bedingung für die Sistierung ist erfüllt.
- Angestellt unterhalb der Schwelle: Die Berufsunfälle bleiben gedeckt, und der Weg zwischen Wohnort und Arbeit gilt dann als Berufsunfall; nicht gedeckt sind die Nichtberufsunfälle. Weil die Deckung nicht vollumfänglich ist, erfüllen diese Personen laut BAG die Bedingung nicht, um das Unfallrisiko bei ihrem Krankenversicherer zu sistieren.
- Ohne Erwerbstätigkeit – Kinder, Hausfrauen und Hausmänner, Studierende, Pensionierte: keine Deckung nach UVG, und das BAG verweist diese Personen für das Unfallrisiko ausdrücklich an die obligatorische Krankenversicherung.
- Arbeitslos mit Arbeitslosenentschädigung: obligatorisch bei der Suva versichert, Nichtberufsunfälle eingeschlossen, solange die Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind.
Der letzte Fall verdient besondere Beachtung, weil man sich leicht irrtümlich zu den Personen ohne Erwerbstätigkeit zählt. Wer als Stellensuchende oder Stellensuchender eine Entschädigung bezieht, gehört nicht dazu: Die Unfalldeckung besteht durchaus. Sie wird teilweise über einen Abzug von der Entschädigung finanziert – das Gesetz begrenzt diesen Abzug auf zwei Drittel der Prämie —, den Rest trägt die Arbeitslosenversicherung; für Warte- und Einstelltage wird keine Prämie erhoben.
Das Gesetz legt auch das Ende dieser Deckung fest: Sie endet mit Ablauf des 31. Tages nach dem letzten Tag, an dem die Person die Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt oder eine Entschädigung bezieht. Dieser Termin – das Ende des Entschädigungsanspruchs, nicht der Beginn der Arbeitslosigkeit – ist der Anlass, eine Sistierung zu überprüfen.
Was sich vor dem Antrag zu prüfen lohnt
- Die tatsächlich vereinbarten Wochenstunden, Arbeitgeber für Arbeitgeber.
- Dass die Nichtberufsunfälle wirklich in der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Deckung enthalten sind: Der Abzug «NBU» auf der Lohnabrechnung ist dafür der häufigste Hinweis.
- Was geschieht, wenn Ihr Arbeitspensum sinkt oder eine Anstellung endet. Das Gesetz sieht vor, dass die Grundversicherung das Risiko wieder übernimmt, sobald die UVG-Deckung ganz oder teilweise wegfällt, aber Ihr Krankenversicherer muss über Ihre Situation im Bild sein.
Im Zweifel lässt sich die Antwort nicht erraten. Der Unfallversicherer Ihres Arbeitgebers kann den genauen Umfang Ihrer Deckung bestätigen, und diese Bestätigung – nicht eine allgemeine Regel, die man irgendwo gelesen hat – erlaubt den Entscheid.