Wer in Deutschland wohnt und eine Stelle in Basel, im Aargau, in Schaffhausen, Zürich oder im Thurgau antritt, entscheidet in den ersten drei Monaten über seine Krankenversicherung — und zwar in aller Regel für die ganze Dauer der Grenzgängertätigkeit.
Das Freizügigkeitsabkommen sieht vor, dass sich Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen können, um dem Krankenversicherungssystem des Wohnstaats angeschlossen zu bleiben oder sich dort zu versichern. Das ist das Optionsrecht: die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG auf der einen Seite, die Versicherung in Deutschland auf der anderen.
Drei Monate, und ein Gesuch in Schriftform
Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist beim Termin eindeutig: Das Optionsrecht ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Bundesamt für Gesundheit hält zudem fest, dass eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht gültig ist. Wer einfach bei seiner deutschen Krankenkasse bleibt, hat damit nichts entschieden.
Zuständig ist die Behörde des Arbeitskantons. Für Basel-Stadt nennt der Kanton die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten und verlangt das Gesuch innert drei Monaten ab Beginn der Grenzgängerbewilligung; für die Bearbeitung wird eine Gebühr erhoben. Eingereicht werden ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Meldeformular, ein aktueller Nachweis über die Versicherungsdeckung im Wohnstaat und in der Schweiz sowie ein Nachweis der Grenzgängertätigkeit.
Eine Wahl für die Dauer der Grenzgängertätigkeit
Die getroffene Wahl ist unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Die Gemeinsame Einrichtung KVG zählt ausdrücklich auf, was das Optionsrecht nicht wieder aufleben lässt: geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, eine andere Prämienhöhe, ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Erwerbskantons und der Übergang von der Ausbildung oder vom Praktikum in ein Anstellungsverhältnis.
Ein neues Optionsrecht entsteht, wenn die Tätigkeit in der Schweiz endet und Sie deswegen im Wohnstaat versicherungspflichtig werden, etwa wegen Arbeitslosigkeit, und Sie danach wieder in der Schweiz arbeiten. Die Unterbrechung ist schriftlich zu belegen. Bei Heirat oder Geburt können in der Schweiz versicherte Grenzgänger aus Deutschland innert drei Monaten nachträglich ein Gesuch stellen; wer bereits befreit ist, kann dagegen nicht mehr in die KVG zurück.
Das getrennte Optionsrecht: die deutsche Besonderheit
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland besteht aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Möglichkeit, das Optionsrecht für die Familienangehörigen getrennt auszuüben. Wer sich also für die Schweiz entscheidet, kann seine Familie in Deutschland versichern lassen. Die Familienangehörigen dürfen das Optionsrecht allerdings nur als Einheit ausüben: der Grenzgänger einerseits, die Familienangehörigen gemeinsam andererseits.
Arbeitet der Ehepartner oder ein Elternteil im Wohnstaat, entfällt die Wahl für den Rest der Familie: Ehepartner und Kinder sind dann in Deutschland zu versichern, und eine Krankenversicherung für die Kinder in der Schweiz ist nicht möglich.
Wo Sie sich behandeln lassen können
Laut Bundesamt für Gesundheit können sich in der Schweiz versicherte Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz und in ihrem Wohnstaat behandeln lassen. Für die Behandlung in Deutschland tritt die Gemeinsame Einrichtung KVG als aushelfender Träger auf; Sie melden sich dafür mit dem Anspruchsnachweis bei einer deutschen Krankenkasse an.
Wer im deutschen System bleibt, ist in der Schweiz nicht ohne Weiteres frei: Für geplante Behandlungen in der Schweiz gelten die Regeln Ihrer deutschen Krankenkasse, die Sie vor dem Entscheid klären sollten — besonders dann, wenn Sie bereits bei einer Ärztin oder einem Arzt in der Schweiz in Behandlung sind.
Was jedes System kostet
Die Krankenversicherung nach KVG wird pro Person bezahlt. Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland berechnen die Krankenkassen für jeden Staat eine eigene Prämie, und es gilt die Prämie des Wohnsitzstaats, nicht jene des Arbeitskantons. Der Lohn spielt keine Rolle. Für eine Prämienverbilligung ist der Kanton Ihres Arbeitsortes zuständig; die Bedingungen sind seine.
Auf der deutschen Seite läuft die Rechnung umgekehrt. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag freiwillig Versicherter nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds bemessen, nicht pro Kopf. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt für 2026 einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, einen ermässigten von 14,0 Prozent, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und eine Beitragsbemessungsgrenze von 5'812.50 Euro im Monat. Was das für Sie bedeutet, rechnet Ihre Krankenkasse aus — fragen Sie danach, bevor Sie sich entscheiden.
Was nicht von Ihrer Wahl abhängt
Das Optionsrecht betrifft nur die Krankenversicherung. Für die übrigen Sozialversicherungen gilt unabhängig vom Wohnort das Recht des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sie zahlen also AHV-Beiträge wie alle Angestellten in der Schweiz, ab dem gesetzlichen Mindestjahreslohn Beiträge an die berufliche Vorsorge, und Ihr Arbeitgeber versichert Sie gegen Unfälle. Gegen Nichtberufsunfälle sind Sie nur versichert, wenn Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten.
Bei vollständiger Arbeitslosigkeit ist nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft der Wohnsitzstaat für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuständig. Sie melden sich dann in Deutschland arbeitslos, nicht in der Schweiz.
Und die Steuern?
Sie sind nicht Thema dieses Ratgebers, aber sie gehören zur Entscheidung dazu. Als Grenzgängerin oder Grenzgänger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland behält der Schweizer Arbeitgeber höchstens 4,5 Prozent der Bruttoeinkünfte an der Quelle ein; dafür brauchen Sie die deutsche Ansässigkeitsbescheinigung, die jedes Jahr erneuert wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt die Formulare Gre-1, Gre-2 und Gre-3 dafür.
Wer zu oft nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, verliert den Grenzgängerstatus und wird anders besteuert. Wie viele solche Tage zulässig sind und wie Homeoffice-Tage zählen, richtet sich nach dem Abkommen und der Praxis der Steuerbehörden; ein Änderungsprotokoll zum Abkommen ist am 27. November 2025 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2026 anwendbar. Fragen Sie für Ihren Fall bei der Steuerverwaltung Ihres Arbeitskantons nach.
Vor Ablauf des dritten Monats
Entscheidend ist der Zeitplan. Tragen Sie früh zusammen, was in Ihrem Fall zählt: wie viele Personen zu versichern sind und wo der Ehepartner arbeitet, wo Sie sich heute behandeln lassen, die KVG-Prämie für einen Wohnsitz in Deutschland und den Beitrag, den Ihre deutsche Krankenkasse für Sie errechnet. Reichen Sie das Gesuch danach schriftlich ein, bevor die Frist abläuft.