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Frage · Gesundheit

Vorbehalt: Darf die Zusatzversicherung eine Krankheit ausschliessen?

Der Versicherer kann einen Antrag annehmen und dabei eine bestimmte Erkrankung ausschliessen. Überraschend ist, dass kein Gesetzestext festlegt, wie lange dieser Ausschluss dauern darf.

Veröffentlicht am 14.09.2026

Ja. Ein Versicherer kann Ihren Antrag auf eine Zusatzversicherung annehmen und dabei eine bestimmte Erkrankung oder Leistung ausschliessen – das nennt man einen Vorbehalt. Mehr erstaunt, wie wenig das Gesetz dazu sagt und woher die Garantien stammen, die man ihm zuschreibt.

Was das Gesetz verlangt und was es nicht festlegt

Eine zentrale Regel, in Artikel 33.

Artikel 33 des Versicherungsvertragsgesetzes sieht vor, dass der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, es sei denn, der Vertrag schliesse einzelne Ereignisse «in bestimmter, unzweideutiger Fassung» aus. Konkret: Ein Ausschluss, der diese Bedingung nicht erfüllt, erfüllt seinen Zweck nicht, und der Versicherer kann sich nicht darauf berufen. Es obliegt ihm, genau abzugrenzen, was er nicht versichert.

Das heisst nicht, dass Ihnen jeder noch so kleine Zweifel recht gibt. Die Klausel muss sich tatsächlich auf mehrere Arten verstehen lassen, und die gewöhnliche Auslegung des Vertrags darf nicht ausreichen, um zu entscheiden; erst dann wirkt sich die Unklarheit zugunsten der versicherten Person aus.

Über dieses Erfordernis der Bestimmtheit hinaus schweigt der Text. Keine Definition des Vorbehalts, keine Höchstdauer, keine Pflicht, Beginn, Ende und betroffene Erkrankung anzugeben. Zu beachten ist auch, dass Artikel 33 weder zu den absolut zwingenden Bestimmungen des Gesetzes gehört noch zu jenen, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden dürfen.

Ein Vorbehalt bleibt also eine Vertragsbedingung, zulässig dank der Vertragsfreiheit, über die der Versicherer im Bereich der Zusatzversicherung verfügt – aber er muss klar geschrieben sein.

Die Fünfjahresregel betrifft eine andere Versicherung

Oft liest man, ein Vorbehalt falle spätestens nach fünf Jahren dahin und müsse Beginn, Ende und betroffene Krankheit schriftlich angeben. Diese Garantien gibt es tatsächlich – in Artikel 69 KVG, der die freiwillige Taggeldversicherung regelt. Derselbe Artikel erlaubt der versicherten Person übrigens, vor Ablauf nachzuweisen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.

Was die beiden Situationen trennt, ist nicht der Name des Produkts: Auch das VVG kennt die kollektive Taggeldversicherung. Es ist das Gesetz, unter dem der Vertrag abgeschlossen wird. Diese Garantien gehören zur Ordnung des KVG und folgen Ihrer Zusatzversicherung nicht. Sie von einem Gesetz aufs andere zu übertragen, ist der verbreitetste Irrtum zum Thema, und er geschieht immer in die beruhigende Richtung.

Was stattdessen entscheidet

Ihre Vertragsunterlagen, und nur sie. Vier Punkte sollten Sie vor der Unterschrift prüfen, weil keiner davon gesetzlich garantiert ist:

  • Ist die ausgeschlossene Erkrankung oder Leistung genau bezeichnet, wie Artikel 33 es verlangt, oder in weiten Begriffen umschrieben?
  • Hat der Vorbehalt ein Enddatum, oder ist er unbefristet?
  • Gibt es ein Verfahren, um seine Aufhebung zu beantragen, und unter welchen Bedingungen?
  • Steht der Vorbehalt in der Police selbst oder nur in einem Annahmeschreiben?

Ein Versichererwechsel löscht ihn nicht

Ein neuer Versicherer beginnt die Prüfung von vorn, mit seinem eigenen Fragebogen und seiner eigenen Politik. Nichts verpflichtet ihn, Sie aufzunehmen, und nichts verpflichtet ihn, Sie ohne Vorbehalt aufzunehmen. Die Erkrankung, die zum ersten Ausschluss geführt hat, wird im neuen Dossier sichtbar sein.

Ein Vorbehalt ist also kein Problem, das man durch einen Wechsel der Gesellschaft los wird. Er ist ein Grund mehr, genau zu wissen, was Ihr Vorbehalt besagt, bevor Sie irgendetwas unternehmen.

Quellen und Referenzen

Diese Informationen sind allgemein gehalten und dienen der Erklärung. Sie sind weder eine Rechtsberatung noch eine individuelle Versicherungsberatung. Die tatsächlichen Leistungen hängen von Ihrem Vertrag, Ihrer persönlichen Situation und den geltenden Bedingungen ab: Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen oder wenden Sie sich an die zuständige Stelle oder an eine Beraterin bzw. einen Berater. So entstehen unsere Inhalte

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