Die Grundversicherung ist in der Schweiz obligatorisch, aber sie entsteht nicht automatisch. Es ist Sache der zuziehenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung, einen Versicherer zu wählen und sich anzumelden. Das Gesetz lässt dafür drei Monate Zeit und sieht Folgen vor, wenn die Frist nicht eingehalten wird.
Wer sich versichern muss, und innert welcher Frist
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Das Bundesamt für Gesundheit präzisiert, dass Eltern für die Anmeldung ihres Neugeborenen dieselbe Frist haben. Diese Frist verlängert sich während der Umzugsformalitäten nicht: Sie läuft ab der Wohnsitznahme, auch wenn Wohnung, Bewilligung oder Arbeit noch organisiert werden.
Ausländische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist, sind ebenfalls versicherungspflichtig. Jene, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gilt, sind es auch, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über keinen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Für sie läuft die Frist von drei Monaten ab ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle.
Rechtzeitig versichert: ein rückwirkender Schutz
Erfolgt der Beitritt innert der Frist, beginnt die Versicherung mit der Wohnsitznahme, bei Personen mit einer Bewilligung mit dem Datum der Anmeldung des Aufenthalts. Die in den ersten Wochen erhaltenen Behandlungen sind also gedeckt, auch wenn der Vertrag später abgeschlossen wurde, sofern die drei Monate eingehalten sind.
Die Wahl des Versicherers ist frei, und kein Versicherer darf eine versicherungspflichtige Person ablehnen. Die Leistungen der Grundversicherung sind überall dieselben; nur die Prämie, die Franchise und das Modell unterscheiden sich. Die Prämien für den eigenen Kanton vor der Wahl zu vergleichen, ist deshalb der nützlichste Entscheid dieser drei Monate.
Für eine erwerbstätige Person ist oft schon von Anfang an eine Einsparung möglich. Die Grundversicherung deckt auch Unfälle, während eine angestellte Person in der Regel bereits über ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert ist. Die Unfalldeckung der Krankenversicherung kann dann auf Antrag und mit dem Nachweis dieser Deckung sistiert werden; der Versicherer senkt die Prämie entsprechend. Unfälle sind wieder über die Krankenversicherung gedeckt, sobald die Deckung über den Arbeitgeber ganz oder teilweise endet.
Was eine Verspätung kostet
Bei einem verspäteten Beitritt beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt: Die vorher erhaltenen Behandlungen gehen zulasten der Person. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, ist ein Prämienzuschlag geschuldet. Die Verordnung legt ihn auf 30 bis 50 Prozent der Prämie fest, erhoben während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens aber während fünf Jahren. Kein Zuschlag wird erhoben, wenn die Sozialhilfe die Prämien bezahlt.
Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die kantonale Behörde weist jede versicherungspflichtige Person, die sich nicht rechtzeitig versichert hat, einem Versicherer zu: Der Versicherer wird dann vom Kanton gewählt, nicht von der Person.
Die möglichen Befreiungen
Die Verordnung sieht Ausnahmen vor, immer auf Gesuch hin. Befreit werden können namentlich: Personen, die nach dem Recht eines anderen Staates obligatorisch gegen Krankheit versichert sind, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen; Personen, die sich zur Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten, für höchstens drei Jahre; und entsandte Arbeitnehmende, die aufgrund eines internationalen Abkommens von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit sind.
Personen mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union können ebenfalls befreit werden, soweit das Abkommen über die Freizügigkeit dies erlaubt, ebenso gewisse nichterwerbstätige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach diesem Abkommen oder dem EFTA-Übereinkommen, zu den in der Verordnung festgelegten Bedingungen.
Eine Befreiung kann auch gewährt werden, wenn der Beitritt zur schweizerischen Versicherung eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes zur Folge hätte. In allen Fällen entscheidet die Behörde des Wohnkantons, und die ausländische Deckung muss dem entsprechen, was das schweizerische Gesetz verlangt.
Die ersten Schritte, der Reihe nach
- Sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmelden: Das Datum der Anmeldung bestimmt bei Personen mit einer Bewilligung den Beginn der Frist.
- Bei einer ausländischen Deckung ohne Verzug prüfen, ob eine Befreiung möglich ist, und das Gesuch innert der kantonalen Frist einreichen.
- Andernfalls die Prämien für den eigenen Kanton, die Franchise und das Modell vergleichen und sich innert drei Monaten versichern.
- Jedes Kind versichern, auch ein in der Schweiz geborenes, und zwar innert drei Monaten nach der Geburt.
- Die Bestätigung der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und die Beitrittsbestätigung aufbewahren: Diese beiden Daten belegen, dass die Frist eingehalten wurde.
Die Zusatzversicherung dagegen ist in keiner Weise obligatorisch und an keine Frist gebunden: Sie kann später abgeschlossen werden, mit ihren eigenen Bedingungen und ihrem Gesundheitsfragebogen.