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Ratgeber · Ruhestand & Vorsorge

Die Schweiz verlassen: Krankenversicherung, AHV und zweite Säule

Ein endgültiger Wegzug betrifft drei Versicherungen zugleich. Die Grundversicherung endet, die AHV kann in gewissen Fällen freiwillig weitergeführt werden, und das Vorsorgeguthaben kann ausbezahlt werden, mit Grenzen. Hier steht, was das Gesetz vorsieht.

Veröffentlicht am 24.09.2026

Sich im Ausland niederzulassen ist ein Lebensentscheid, aber auch eine Reihe von Schritten bei den Versicherungen. Jeder hat seine Regeln, und bei zweien laufen Fristen, die sich nicht nachholen lassen: Der Beitritt zur freiwilligen AHV hat eine Frist, und die Suche nach einem vergessenen Vorsorgeguthaben wird mit der Zeit schwieriger.

Die Grundversicherung endet mit dem Wegzug

Die Versicherungspflicht ist an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Die Deckung endet, wenn die versicherte Person dieser Pflicht nicht mehr untersteht. Das Bundesamt für Gesundheit formuliert es so: Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der Ausreise aus der Schweiz.

Für ausländische Staatsangehörige mit einer Bewilligung endet die Versicherung mit dem bei der Einwohnerkontrolle gemeldeten Ausreisedatum, spätestens aber am Tag der tatsächlichen Ausreise. Die Abmeldung bei der Gemeinde und beim Versicherer legt also das Enddatum fest und verhindert, dass darüber hinaus Prämien bezahlt werden.

Die Rückkehr in die Schweiz folgt der allgemeinen Regel: Wer erneut Wohnsitz in der Schweiz nimmt, muss sich innert drei Monaten versichern. Geschieht dies innert dieser Frist, beginnt die Versicherung mit der Rückkehr; andernfalls erst mit dem Beitritt, allenfalls mit einem Prämienzuschlag. Die frühere Versicherung lebt nicht automatisch wieder auf.

Die Ausnahmen: Rentner, Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmende

Das Bundesamt für Gesundheit präzisiert, dass für gewisse Personengruppen einige Ausnahmen bestehen, namentlich für Rentnerinnen und Rentner, Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie entsandte Arbeitnehmende, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und das EFTA-Übereinkommen. Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in der EU, in der EFTA oder im Vereinigten Königreich müssen sich so in der Regel in der Schweiz versichern.

Ausserhalb der EU, der EFTA und des Vereinigten Königreichs können gewisse Versicherer anbieten, das Versicherungsverhältnis auf vertraglicher Basis weiterzuführen. Es handelt sich dann nicht mehr um die obligatorische Versicherung, sondern um einen Vertrag, dessen Bedingungen der Versicherer festlegt. Die Zusatzversicherungen folgen ihren eigenen Bedingungen und müssen separat gekündigt oder angepasst werden.

Die freiwillige AHV: eine Frist von einem Jahr

Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates, die sich in einem Staat ausserhalb der EU und der EFTA niederlassen, können der freiwilligen AHV beitreten, wenn sie unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren. Bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat ist dieser Beitritt nicht vorgesehen.

Die Frist ist strikt. Gemäss dem AHV-Merkblatt über die freiwillige Versicherung muss das Gesuch innert eines Jahres nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden; danach ist der Beitritt nicht mehr möglich. Ein Jahr ohne Beiträge kürzt die künftige Rente, wie unser Leitfaden über AHV-Beitragslücken erklärt.

Ein Beispiel: Eine Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die zehn Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat, zieht nach Kanada. Sie erfüllt die Bedingung der fünf ununterbrochenen Jahre und kann der freiwilligen AHV beitreten, sofern sie ihr Gesuch innert eines Jahres nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung einreicht. Zieht sie dagegen nach Frankreich, ist dieser Beitritt nicht vorgesehen, und es gelten die Koordinationsregeln mit der Europäischen Union.

Die zweite Säule: Barauszahlung, mit Grenzen

Die versicherte Person kann die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt. Eine verheiratete Person oder eine Person in eingetragener Partnerschaft braucht die schriftliche Zustimmung ihres Ehegatten oder ihrer Partnerin beziehungsweise ihres Partners. Das Gesetz setzt jedoch eine wichtige Grenze: Der obligatorische Teil des Guthabens kann nicht bar ausbezahlt werden, wenn die Person in einem Staat der Europäischen Union weiterhin obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

Der Sicherheitsfonds BVG präzisiert, dass diese Einschränkung nur für den obligatorischen Teil der Vorsorge gilt: Der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden. Der Fonds führt zudem die Zentralstelle 2. Säule, an die man ein schriftliches Gesuch richten kann, um vergessene Guthaben bei früheren Vorsorgeeinrichtungen aufzufinden.

In der Praxis kann einer Person, die sich in einem Staat der Europäischen Union niederlässt und dort obligatorisch gegen Alter, Tod und Invalidität versichert bleibt, beim Wegzug nur der überobligatorische Teil ihres Guthabens bar ausbezahlt werden. Das weiss man besser, bevor man ein Vorhaben plant, das mit dem gesamten Guthaben rechnet.

Vor dem Wegzug

  • Den Wegzug bei der Einwohnerkontrolle und beim Krankenversicherer melden, mit dem tatsächlichen Ausreisedatum.
  • Vor dem Wegzug einen AHV-Kontoauszug verlangen, um zu prüfen, dass für die in der Schweiz verbrachte Zeit kein Jahr fehlt.
  • Prüfen, ob man zu den Ausnahmen gehört: Rentnerin oder Rentner, Grenzgängerin oder Grenzgänger oder entsandte Arbeitskraft in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich.
  • Bei einem Wegzug ausserhalb der EU und der EFTA innert eines Jahres nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung über die freiwillige AHV entscheiden.
  • Eine Übersicht über die eigenen Freizügigkeitsguthaben erstellen und bei Zweifeln zu einem früheren Arbeitgeber die Zentralstelle 2. Säule anfragen.
  • Die Freizügigkeitsbescheinigungen jedes früheren Arbeitgebers aufbewahren: Mit ihnen lässt sich ein Guthaben auch Jahre später wiederfinden.

Quellen und Referenzen

Diese Informationen sind allgemein gehalten und dienen der Erklärung. Sie sind weder eine Rechtsberatung noch eine individuelle Versicherungsberatung. Die tatsächlichen Leistungen hängen von Ihrem Vertrag, Ihrer persönlichen Situation und den geltenden Bedingungen ab: Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen oder wenden Sie sich an die zuständige Stelle oder an eine Beraterin bzw. einen Berater. So entstehen unsere Inhalte

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